Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der Firma Preciso Verbindungselemente GmbH, 58285 Gevelsberg
1. Allgemeines
Diese allgemeinen Lieferungsbedingungen sind Vertragsinhalt aller gegenwärtigen und künftigen Lieferungsverträge. Bei Kaufleuten gelten diese allgemeinen Lieferungsbedingungen auch dann, wenn beim Zustandekommen künftiger Lieferungsverträge eine ausdrückliche Bezugnahme nicht erfolgt ist.
Einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Lieferungsbedingungen gelten nur dann nicht, wenn ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien etwas anderes vereinbart ist. Solche Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Abweichende Lieferungsbedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebote und Auftragsbestätigung
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Lieferungsvertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Änderungen oder Ergänzungen des Lieferungsvertrages bedürfen der Schriftform.
3. Lieferung
Die Kosten der Abnahme und der Versendung unserer Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort trägt der Besteller. Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt uns überlassen, es sei denn, zwischen den Vertragsparteien wird ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
Bei nachträglicher Änderung des Bestimmungsortes werden eventuell ersparte Frachtkosten dem Besteller nicht vergütet. Dies gilt auch für nachträglich eintretende Umstände, durch die eine Frachtersparnis eintritt.
Wir sind berechtigt, auf Kosten des Bestellers für die Ware eine Transportversicherung oder sonstige Versicherungen, mit denen die Risiken der Versendung abgedeckt werden, abzuschließen. Auf ausdrückliches schriftliches Verlangen des Bestellers sind wir hierzu verpflichtet.
Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Besteller die Ware innerhalb angemessener Frist, spätestens aber innerhalb von 6 Wochen nach Meldung der Fertigstellung, abzurufen. Geschieht dies trotz nochmaliger Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist durch uns nicht, sind wir berechtigt, nach Ablauf der Nachfrist nach unserer Wahl entweder vom Besteller Lagergebühr zu verlangen oder die bereitgehaltene Ware anderweitig zu verwerten. Wir sind berechtigt, als Lagergebühr pauschal 0,75% des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenen Monat zu berechnen.
4. Lieferzeit
Angaben über Liefertermine und Lieferfristen sind nur annähernd und unverbindlich. Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Tag der Absendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Zeichnungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung.
Die Lieferfrist bzw. der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unser Werk verlassen hat oder von uns die Versandbereitschaft mitgeteilt wird. Werden nachträglich Änderungen oder Ergänzungen des Liefervertrages vereinbart, ist gegebenenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren. Die neue Lieferfrist beginnt aber nicht vor Absendung unserer neuen Auftragsbestätigung zu laufen.
Voraussetzung für die Einhaltung von Lieferfristen und Liefertermin ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch Vorlieferanten. Wird die Lieferung durch Umstände verzögert, die von uns nicht zu vertreten sind, insbesondere außerhalb unseres Machtbereiches liegen, wie Streik, Brand, Krankheit oder Betriebsstörungen sonstiger Art, so verschiebt sich ein vereinbarter Liefertermin bzw. verlängert sich eine vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Vorlieferanten eingetreten sind.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
Dauert die Verzögerung länger als einen Monat, so sind wir berechtigt, vom Lieferungsvertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
5. Gefahrenübergang / Teillieferung
Die Gefahr geht spätestens auf den Besteller über, sobald die Ware unser Werk verlässt und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder eine frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
Teillieferungen sind möglich.
6. Zahlung
Unsere Forderungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto in bar oder durch Banküberweisung zahlbar, es sei denn, mit dem Besteller ist etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart.
Der Besteller ist aber nur dann zum Skontoabzug berechtigt, wenn er mit anderen Zahlungen nicht in Verzug ist. Die Annahme von Wechseln, Schecks und Zahlungsanweisungen bleibt unserem Ermessen vorbehalten und erfolgt nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Eventuell eintretende Kursverluste trägt ebenfalls der Besteller.
Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen von mindestens 2% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Der Besteller kann nachweisen, dass der Verzugsschaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die geltend gemachten Verzugszinsen eingetreten ist. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens ist zulässig.
Befindet sich der Besteller uns gegenüber mit einer Zahlung in Verzug und leistet er trotz nochmaliger Aufforderung unter Fristsetzung und Hinweis auf die eintretenden Folgen vor Ablauf der Frist keine Zahlung, so werden alle bestehenden Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Außerdem sind wir berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen auszuschließen oder von der Vorauskasse abhängig zu machen.
Gegen uns zustehende Forderungen kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt, ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
7. Kreditwürdigkeit
Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung nach Abschluss des Lieferungsvertrages ein, insbesondere durch Erhebung eines Scheck- oder Wechselprotestes, sind wir berechtigt, Sicherstellung unserer gesamten noch nicht fälligen Forderungen zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen von einer Vorauszahlung abhängig zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten.
8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der uns zustehenden Forderung aus dem Lieferungsvertrag unser Eigentum.
Ist der Besteller Kaufmann, bei dem der Auftrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die wir aus laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Besteller haben. Auf Verlangen des Bestellers sind wir zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Besteller sämtliche mit der jeweiligen Warenlieferung im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht.
Der Besteller darf die gelieferten Waren weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Besteller trägt sämtliche Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der gelieferten Waren von uns aufgewandt werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern.
Bei Be- oder Verarbeitung der von uns gelieferten Waren durch den Besteller erlangen wir an dem Endprodukt Miteigentum im Verhältnis des Werts der von uns gelieferten Waren zum Wert des Endproduktes. Bei Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs, werden die Forderungen des Bestellers gegen Dritte aus der Weiterveräußerung im Voraus an uns abgetreten. Die Abtretung der Forderungen beschränkt sich der Höhe nach auf unsere Forderung aus dem Lieferungsvertrag, bei einem Kaufmann auf die Höhe unserer Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Dasselbe hat bei Be- oder Verarbeitung der von uns gelieferten Waren durch den Besteller zu gelten, wobei der Teil der Forderungen als abgetreten gilt, die dem Verhältnis des Werts der von uns gelieferten Waren zum Wert des Endprodukts entsprechen. Auf Verlangen hat uns der Besteller die Schuldner und die abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzueignen.
Der Besteller ist für uns zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung ermächtigt, so lange die Forderungsabtretung gegenüber dem Schuldner noch nicht angezeigt ist oder die Ermächtigung von uns nicht widerrufen wird. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren von Besteller heraus zu verlangen, unbeschadet des Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der gelieferten Waren durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern das Abzahlungsgesetz Anwendung findet. Der Besteller ist verpflichtet, die von uns gelieferten Waren sorgfältig zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Diebstahl, Feuer oder sonstigen zufälligen Untergang zu versichern, soweit unser Eigentumsvorbehalt noch nicht erloschen ist. Die Ansprüche des Bestellers gegenüber dem Versicherer sind im Voraus sicherungshalber an uns abgetreten.
9. Änderungsvorbehalt
Von uns gefertigte Abbildungen, Zeichnungen oder sonstige Beschreibungen unserer Waren für ein bestimmtes Lieferungsverhältnis oder in Werbeschriften aller Art sowie die darin enthaltenen Daten sind nur annähernd, es sei denn, mit dem Besteller ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Änderungen und Abweichungen, welche die Funktionsfähigkeit unserer Erzeugnisse nicht beeinträchtigen oder für den Besteller zumutbar sind, berechtigen nicht zu Beanstandungen oder Rücktritt vom Lieferungsvertrag.
10. Gewährleistung
Soweit der Besteller Kaufmann ist, ist jede Lieferung, auch eine Teillieferung, unverzüglich nach Ablieferung der Ware vom Besteller mit kaufmännischer Sorgfalt auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit hin zu untersuchen. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn nur Ausfallmuster übersandt werden. Erkennbare Mängel und Fehlmengen sind innerhalb von 8 Werktagen nach Empfang der Ware und versteckte Mängel nach deren Entdeckung unverzüglich bei uns schriftlich zu rügen, andernfalls gilt die Lieferung als vertragsgemäße Erfüllung.
Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so sind wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche verpflichtet, nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist kostenlos Ersatz zu liefern oder nachzubessern.
Bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Besteller berechtigt, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.
Keine Gewähr wird übernommen für Schäden oder Mängel, die durch ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, Verarbeitung oder Abänderung der von uns gelieferten Waren durch den Besteller oder Dritte entstehen. Dasselbe gilt für den Fall, dass unsere Anweisungen über die Behandlung der gelieferten Ware nicht befolgt werden oder die Mängel durch vom Besteller zu liefernde, fehlende oder unvollständige technische Unterlagen, Einzelteile oder Rohstoffe entstanden sind, sofern sie nicht auf Verschulden unsererseits zurückgeführt werden können.
11. Schadensersatz
Schadensersatzansprüche des Bestellers aus Verzug, Unmöglichkeit oder Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln unserer Organe und leitenden Angestellten verursacht wird.
12. Schutzrechte / Haftung
Soweit nichts anderes vereinbart ist, übernehmen wir keine Haftung dafür, dass die von uns gelieferten Waren nicht gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen, es sei denn, der Verstoß beruht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer Organe und leitenden Angestellten.
Der Besteller hat uns unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm gegenüber eine derartige Verletzung gerügt wird. Sind die von uns gelieferten Waren nach Entwürfen oder Anweisungen des Bestellers gebaut oder hergestellt worden, so hat uns der Besteller insoweit von allen Forderungen Dritter, die aufgrund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte erhoben werden, freizustellen. Dies gilt auch hinsichtlich eventuell entstehender Prozesskosten.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Lieferungsverhältnis ist Gevelsberg. Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Lieferungsverhältnis mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel-, Akzept- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Hagen. Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
14. Rechtswahl
Die Rechtsbeziehungen aus dem Lieferungsverhältnis zwischen den Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17.7.1973 ist ausgeschlossen.